Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle quitt.Serviceverträge zwischen der ServiceHunter AG mit Sitz in Zürich und ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend «der Vertragspartner» ).

2. VERTRAGSGEGENSTAND
Die ServiceHunter AG verwaltet für ihren Vertragspartner dessen Anstellungsverhältnisse und gewährt dem Vertragspartner das auf die Vertragslaufzeit und die Abwicklung des Vertragsgegenstands beschränkte Recht, die Website zu nutzen. Basierend auf den Angaben zu den Arbeitsverhältnissen des Vertragspartners und den gesetzlichen Bestimmungen umfasst dies die folgenden Dienstleistungen:

Beiträge an die kantonalen Ausgleichskassen
Die obligatorischen Beiträge an die Kantonalen Ausgleichskassen werden für folgende obligatorische Sozialversicherungen abgerechnet:Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Invalidenversicherung (IV)Erwerbsersatzordnung (EO) Arbeitslosenversicherung (ALV) Familienausgleichskasse (FAK) Bildungsfonds (in manchen Kantonen) Verwaltungskosten der Ausgleichskasse Bei den kantonalen Ausgleichskassen erfolgen An- und Abmeldungen bezüglich:Familienzulagen Mutterschaftsentschädigung Erwerbsersatzordnung Die diesbezüglichen Zulagen und Taggelder werden in die Lohnabrechnungen der betroffenen Angestellten des Vertragspartners integriert.

Beiträge an die Unfall- und Krankentaggeldversicherung (UVG und KTG)
Alle Anstellungsverhältnisse des Vertragspartners werden obligatorisch durch die ServiceHunter AG bei der Berufsunfallversicherung (BU) und der Nichtberufsunfallversicherung (NBU) gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert. Die Versicherung bei der Nichtberufsunfallversicherung umfasst nur vertraglich vereinbarte Anstellungen mit mindestens 8 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Die ServiceHunter AG verrechnet dem Vertragspartner die Beiträge der BU und dem dazugehörigen Arbeitnehmer die Beiträge der NBU. Es wird explizit ausgeschlossen, dass der Vertragspartner eine andere Unfallversicherung für seine Anstellungsverhältnisse abschliesst als die seitens der ServiceHunter AG angebotene Unfallversicherung.Der Vertragspartner kann bei der ServiceHunter AG auch eine Krankentaggeld – Versicherung (KTG) abschliessen. In diesem Fall werden die entsprechenden Beiträge zu jeweils 50% dem Vertragspartner und seinen Angestellten verrechnet. Eine durch den Vertragspartner ausserhalb der ServiceHunter AG abgeschlossene KTG-Versicherung kann nicht in die Lohnabrechnungen integriert werden.

Beiträge an die Pensionskasse gemäss BVG
Alle Löhne oberhalb der im jeweiligen Jahr geltenden monatlichen und jährlichen BVG-Eintrittsschwelle sind obligatorisch bei der von der ServiceHunter AG bestimmten Pensionskasse für die berufliche Vorsorge zu versichern. Die Beiträge an die Pensionskasse werden zu jeweils 50% dem Vertragspartner und seinen Angestellten verrechnet. Es wird explizit ausgeschlossen, dass der Vertragspartner eine andere Vorsorgeeinrichtung für seine Anstellungsverhältnisse auswählt als die seitens der ServiceHunter AG bestimmte Pensionskasse.

Beiträge für weitere Versicherungen
Die ServiceHunter AG bietet dem Vertragspartner den Abschluss weiterer Versicherungen an, deren Beiträge dem Vertragspartner aufgrund der jeweils geltenden Versicherungskonditionen verrechnet werden.

Steuern
Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, bei Beginn einer Anstellung festzustellen, ob seine Angestellten der Quellensteuer unterliegen. Alle für die Anmeldung bei der Quellensteuer erforderlichen Informationen sind der ServiceHunter AG durch den Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Beginn einer Anstellung mitzuteilen. Die ServiceHunter AG behält sich vor, im Falle einer unvollständigen oder verspäteten Bereitstellung dieser Informationen dadurch entstehende Zusatzaufwände an den Vertragspartner zum Stundensatz von CHF 120 zu verrechnen. Die fälligen Quellensteuern werden dem Vertragspartner verrechnet und an die Kantonalen Steuerämter abgeführt.Für Anstellungsverhältnisse im Vereinfachten Abrechnungsverfahren wird zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen eine pauschale Quellensteuer auch für inländische Angestellte verrechnet und an die kantonalen Ausgleichskassen entrichtet.

Zahlungen an Arbeitnehmer
Der Vertragspartner kann die ServiceHunter AG zusätzlich zur Lohnbuchhaltung auch bevollmächtigen, die Auszahlung von Löhnen und Spesen an seine Angestellten vorzunehmen.

Weitere Dienstleistungen der ServiceHunter AG
Für alle quitt.Serviceverträge bietet die ServiceHunter AG folgende weitere Dienstleistungen im quitt.Konto an:Erstellung von Arbeitsverträgen Erstellung monatlicher Lohnabrechnungen Erstellung jährlicher Lohnausweise Vorlagen für weitere Dokumente, wie z.B. Schlüsselquittung, Vorlage für Kündigungsschreiben, Zeugnis, etc. Die vom Vertragspartner abgeschlossenen Arbeitsverträge begründen kein Anstellungsverhältnis zwischen den Angestellten des Vertragspartners und der ServiceHunter AG. Der Vertragspartner ist und bleibt alleiniger Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer und ist für die korrekte Abwicklung der Arbeitsverhältnisse verantwortlich.

3. ZUSTANDEKOMMEN DES QUITT.SERVICEVERTRAGES
Arbeitgeber registrieren sich unter quitt. für den quitt.Service, indem Sie den gewünschten Tarif auswählen, notwendige Daten zum Vertragspartner angeben und das Passwort für das quitt.Konto setzen. Der Vertrag kommt zustande, wenn (a) der Vertragspartner auf «Jetzt Registrieren» klickt, damit der ServiceHunter AG eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen erteilt sowie die AGBs und die Datenschutzerklärung der ServiceHunter AG und die Versicherungsbedingungen inkl. Datenschutzbestimmungen der Versicherungspartner elektronisch akzeptiert und (b) die ServiceHunter AG den Vertragsschluss bestätigt.Die ServiceHunter AG behält sich vor, den Abschluss eines quitt.Servicevertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Vertragspartner können nur Privatpersonen werden. Juristische Personen können keinen quitt.Servicevertrag mit der ServiceHunter AG abschliessen.Sollte eine juristische Person einen quitt.Servicevertrag abschliessen, ohne dass die ServiceHunter AG erkennen kann, dass es sich um eine juristische Person handelt, so kann die ServiceHunter AG einen solchen quitt.Servicevertrag jederzeit fristlos kündigen und entstandene Aufwände dieser juristischen Person verrechnen.Der Kunde hat der ServiceHunter AG die zur Identifizierung notwendigen Informationen und Dokumente (Führerausweis, ID oder Pass) zur Verfügung zu stellen und sich während der Vertragslaufzeit ergebende Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

4. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle seine privaten Arbeitsverhältnisse über quitt.ch, respektive ploy.ch, abzurechnen und keine eigenen Abrechnungen bei der Ausgleichskasse oder dem Steueramt vorzunehmen.Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt genügend Akonto-Zahlungen auf seinem verbundenen quitt.Konto vorhanden sind, um die erwarteten Beiträge und Löhne von bis zu 60 Tagen zu decken. Er verpflichtet sich gegenüber der ServiceHunter AG, stets termingerecht die unter Ziffer 8 genannten Angaben zu machen, insbesondere alle Angaben für die Erstellung von Lohnabrechnungen, d.h. die Anzahl Arbeitsstunden bei Arbeitsverhältnissen im Stundenlohn sowie den Bruttolohn bei Arbeitsverhältnissen im Monatslohn bis zum letzten Tag des Monats. Der Vertragspartner verpflichtet sich, stets korrekte Angaben auf quitt.ch zu machen und bei ausländischen Angestellten das Vorliegen einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung sicherzustellen. Änderungen in den Anstellungsverhältnissen oder Änderungen der Personalien des Vertragspartners oder seiner Angestellten müssen der ServiceHunter AG innerhalb von 14 Tagen bekannt gegeben werden. In diesem Sinne ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, unbefristete Arbeitsverhältnisse, die beendet wurden, innerhalb von 14 Tagen im quitt.Konto zu beenden.Bei Verstoss des Vertragspartner gegen Pflichten in dieser Klausel hält der Vertragspartner die ServiceHunter AG von sämtlichen Schäden, Kosten und entstehenden Zusatzaufwänden (Stundensatz von 120 CHF) schadlos und ist die ServiceHunter AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

5. VERTRAGSDAUER
Der Servicevertrag inklusive der gewünschten Versicherungen wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, für den Abrechnungszeitraum eines Kalenderjahres abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, falls der Vertragspartner über das Jahresende hinaus ein laufendes Anstellungsverhältnis im quitt.Konto hat. Der Vertragspartner und die ServiceHunter AG können den quitt.Servicevertrag und die ausgewählten Versicherungen jederzeit per Ende des laufenden Kalenderjahres im quitt.Konto kündigen. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.  Beendet der Vertragspartner den quitt.Servicevertrag in seinem quitt.Konto, werden alle bis zum Ende der Vertragslaufzeit anfallenden Löhne seiner Angestellten bei den Sozialversicherungen, Steuerämtern und Versicherungen deklariert. Nach Ende der Vertragslaufzeit und nach Deklaration aller Löhne an die zuständigen Behörden und Partner werden durch die ServiceHunter AG alle vom Vertragspartner erteilten Vollmachten gegenüber Dritten zurückgezogen. Es liegt in der Verantwortung des Vertragspartners, vor dem Ende der Vertragslaufzeit keine überschüssigen Akonto-Zahlungen zu leisten. Fälschlicherweise zu viel bezahlte Akonto-Zahlungen werden nach Abschluss der Abrechnungsprozesse zurückgeleistet.

6. LEISTUNGSUMFANG DER VERSICHERUNGEN
Die ServiceHunter AG übernimmt für den Vertragspartner die Abrechnung und Entrichtung der in Ziff. 2 ausgewiesenen obligatorischen und fakultativen Leistungen. Die ServiceHunter AG selbst erbringt keine Versicherungsleistungen. Diese werden vollumfänglich und ausschliesslich von den Sozialversicherungen und von den Versicherungspartnern erbracht und unterliegen den jeweiligen Vertragsbedingungen. Der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung und weiterer individuell ausgewählter Versicherungen beginnt mit dem Startdatum des ersten erfassten Arbeitsvertrages des Vertragspartners.  Liegt das Startdatum des ersten erfassten Arbeitsvertrages vor dem Datum der Registrierung für den quitt.Servicevertrag, so beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit dem Datum der Registrierung für den quitt.Servicevertrag. Ein rückwirkender Versicherungsschutz für den Zeitraum vor der Registrierung wird ausgeschlossen. Der UVG-Versicherungsschutz besteht solange, wie unbefristet laufende Anstellungsverhältnisse im quitt.Konto des Vertragspartner bestehen und entsprechende Versicherungsprämien verrechnet werden – unabhängig davon, ob in einem Monat Löhne abgerechnet werden oder nicht. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen der Versicherungspartner. So kann bspw. für den Fall, dass Angestellte des Vertragspartners bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses nicht voll erwerbsfähig sind oder bereits in der Vergangenheit eine KTG-Versicherungsdeckung abgelehnt wurde, die Aufnahme in die Unfall- oder Krankentaggeldversicherung abgelehnt oder rückwirkend widerrufen werden.  Versicherungsprämien für KTG und Wohnungskasko werden nur in den Monaten verrechnet, in denen Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer abgerechnet werden. Schadensfälle können nur für Zeiträume, in denen Arbeitsleistungen abgerechnet werden, gemeldet werden. Die Rechtsschutzversicherung gilt ohne Unterbruch jeweils für das laufende Kalenderjahr.

7. KOSTEN
Dem Vertragspartner stehen verschiedene Tarife für die Nutzung des quitt.Service zur Auswahl. Die Tarife setzen sich aus einer Servicegebühr pro Kalenderjahr und einer prozentualen Kommission des abgerechneten Bruttolohns zusammen. Die Höhe der Servicegebühr und der prozentualen Kommission je Tarif sind auf der Webseite von quitt. ersichtlich. Die Servicegebühr ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses beziehungsweise bei der Verlängerung des quitt.Service zu Beginn eines Kalenderjahres zu bezahlen. Die Servicegebühr wird bei einer unterjährigen Kündigung des quitt.Service durch den Vertragspartner nicht zurückerstattet, auch nicht anteilig für eine bestimmte Anzahl Monate. Je nach gewähltem Tarif ist eine Kommission auf den effektiv abgerechneten Bruttolohn der Angestellten des Vertragspartners zu entrichten. Diese Kommission wird den Akonto-Zahlungen des Vertragspartners jeweils dann belastet, sobald dieser die geleisteten Arbeitsstunden seiner Angestellten bestätigt. Die Arbeitgeber-Beiträge für die Sozialversicherungen sowie die Prämien für weitere Versicherungen werden dem Vertragspartner zusätzlich zur Servicegebühr und allfälligen Kommissionen von der ServiceHunter AG verrechnet.

8. MODALITÄTEN DER VERTRAGSABWICKLUNG
Kunden-Konto:
Die ServiceHunter AG erstellt für den Vertragspartner nach Abschluss des quitt.Servicevertrages ein persönliches Kunden-Konto, das quitt.Konto, auf der Webseite quitt.ch. Der Vertragspartner verpflichtet sich dazu, auf sein quitt.Konto stets ausreichend Akonto-Zahlungen zu leisten, damit alle vertraglich vereinbarten Leistungen seitens der ServiceHunter AG abgerechnet werden können. Der jeweils zu zahlende Akonto-Betrag kann durch den Vertragspartner jederzeit im persönlichen quitt.Konto eingesehen werden. Auf dem quitt.Konto des Vertragspartners werden sämtliche Beiträge und Prämien an Dritte, welche den Leistungen aus Ziffer 2 entsprechen, sowie die Servicegebühren und Kommissionen der ServiceHunter AG abgerechnet.  Wurde zudem vereinbart, dass die Auszahlung von Löhnen und Spesen an die Angestellten des Vertragspartners durch die ServiceHunter AG erfolgen soll, so werden auch diese Zahlungen auf dem quitt.Konto des Vertragspartners abgerechnet.

Vollmacht: Die ServiceHunter AG rechnet mit den zuständigen Stellen jeweils per Jahresende die Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Versicherungsprämien gemäss den Angaben des Vertragspartners ab. Der Vertragspartner ermächtigt die ServiceHunter AG mit einer elektronisch akzeptierten oder handschriftlich unterzeichneten Vollmacht, ihn gegenüber den in Ziff. 2 dieser AGB genannten Dritten bezüglich Abrechnung und Entrichtung der anfallenden Beiträge, Steuern und Prämien zu vertreten.

Lohnzahlung: Bei vereinbarter Auszahlung der Löhne an die Angestellten des Vertragspartners durch die ServiceHunter AG erfolgt die Lohnzahlung jeweils an dem durch den Vertragspartner im quitt.Konto gewählten Datum gemäss folgender Bestimmungen:  A: Regelmässige Arbeitseinsätze mit automatischer Verbuchung Bei regelmässigen Arbeitseinsätzen im Stundenlohn mit vom Vertragspartner gewählter automatischer Verbuchung der Lohnzahlungen sowie generell bei Verträgen im Monatslohn verrechnet die ServiceHunter AG im quitt.Konto automatisch die jeweils anfallenden Lohnkosten auf Grundlage der Angaben, die vom Vertragspartner bei der Erfassung eines Arbeitsverhältnisses gemacht wurden. Wenn in diesen Lohnabrechnungen Korrekturen für zusätzliche oder nicht geleistete Arbeitsstunden vorgenommen werden sollen, so sind solche Korrekturen vom Vertragspartner im quitt.Konto spätestens einen Tag vor dem Datum der nächsten Lohnzahlung zu erfassen. Andernfalls gilt der hinterlegte Stunden- oder Monatslohn automatisch als vom Vertragspartner bestätigt. B: Unregelmässige Arbeitseinsätze oder regelmässige Arbeitseinsätze ohne automatische Verbuchung Unregelmässige Arbeitseinsätze oder regelmässige Arbeitseinsätze ohne vom Vertragspartner gewählte automatische Verbuchung der Lohnzahlungen werden nicht automatisch verrechnet. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen bis spätestens 5 Tage nach erfolgter Arbeitsleistung die effektiv geleisteten Arbeitsstunden seiner Angestellten wahrheitsgemäss im quitt.Konto zu erfassen, damit die ServiceHunter AG die Lohnzahlungen vornehmen kann.

Informationspflicht: Der Vertragspartner hat der ServiceHunter AG ausnahmslos alle effektiv geleisteten Arbeitsstunden seiner Angestellten über sein quitt.Konto mitzuteilen. Das quitt.Konto des Vertragspartners ist passwortgeschützt. Der Vertragspartner ist für die Geheimhaltung seines Passwortes verantwortlich. Die ServiceHunter AG übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die durch eine Unterlassung der Geheimhaltung des Passwortes durch den Vertragspartner entstehen.

Inaktive Kunden: Hat ein Vertragspartner laufende Arbeitsverträge mit seinen Angestellten erstellt, jedoch keine Arbeitsleistungen für diese Arbeitnehmer erfasst und ausserdem den quitt.Service im quitt.Konto nicht gekündigt, so gilt er als inaktiver Kunde. Die ServiceHunter AG wird inaktive Kunden regelmässig per E-Mail kontaktieren und dazu auffordern, ausstehende Arbeitsleistungen zu erfassen oder laufende Arbeitsverträge zu beenden sowie andernfalls den quitt.Service zu beenden.  Kommt es aufgrund einer ausbleibenden Mitteilung des Vertragspartners zu einer automatischen Verlängerung eines inaktiven quitt.Servicevertrages, behält die ServiceHunter AG sich vor, eine Bearbeitungsgebühr von CHF 80 pro Kalenderjahr zu erheben. Nach spätestens zwei Verlängerungen um jeweils ein Kalenderjahr wird der quitt.Servicevertrag zu einem inaktiven Kundenkonto von der ServiceHunter AG beendet und allfällige noch vorhandene Akonto-Zahlungen des Vertragspartners werden an gemeinnützige Organisationen gespendet.

9. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Die ServiceHunter AG haftet ausschliesslich für absichtlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird in jedem Fall soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist vollumfänglich für die von ihm über die Website oder auf andere Weise an die ServiceHunter AG übermittelten Inhalte verantwortlich. Er hält die ServiceHunter AG schadlos (inklusive Übernahme der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten) für sämtliche Ansprüche Dritter, welche gegen die ServiceHunter AG erhoben werden und mit den der ServiceHunter AG vom Kunden übermittelten Inhalte im Zusammenhang stehen (z.B. Angabe unvollständiger und/oder unrichtiger Tatsachen). Die ServiceHunter AG entrichtet sämtliche unter Ziffer 2 genannten Beiträge, Steuern und Prämien ohne zusätzliche Prüfung basierend auf den Angaben des Vertragspartners über seine aktuell laufenden Anstellungsverhältnisse.Die ServiceHunter AG ist in keiner Weise dazu verpflichtet, Lohnzahlungen an die Angestellten des Vertragspartners sowie Zahlungen an die Sozialversicherungen, Steuerämter und Versicherungen vorzunehmen, wenn Arbeitsleistungen vom Vertragspartner nicht im quitt.Konto erfasst wurden oder wenn der Vertragspartner nicht genügend Akonto-Zahlungen auf sein quitt.Konto geleistet hat, um diese Zahlungen zu decken. Die ServiceHunter AG macht den Vertragspartner ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er als Arbeitgeber für die Missachtung von Vorschriften der Sozialversicherungen, Steuerämter und Versicherungen haftet und belangt werden kann. Zudem können die Angestellten des Vertragspartners diesem gegenüber Lohnforderungen geltend machen, falls die ServiceHunter AG aufgrund ungenügender Akonto-Zahlungen auf dem quitt.Konto des Vertragspartners oder bei einer Nichterfassung von Arbeitsstunden durch den Vertragspartner keine Lohnzahlungen an die Angestellten des Vertragspartners vornehmen kann. Die ServiceHunter AG übernimmt keinerlei Haftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Prämien welche auf einer unvollständigen Deklaration, einer Nicht-Deklaration oder einer Falschdeklaration seitens des Vertragspartners oder einer ungenügenden Leistung von Akonto-Zahlungen auf das quitt.Konto des Vertragspartners beruhen. Mahngebühren Dritter aufgrund zu später Leistung von Akonto-Zahlungen auf das quitt.Konto, fehlerhafter, unvollständiger oder zu spät eingereichter Informationen, werden dem Vertragspartner verrechnet. Die ServiceHunter AG übernimmt in keinem Fall die Haftung für vom Vertragspartner geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungsprämien, Steuern oder Lohnzahlungen. Ebenso haftet die ServiceHunter AG gegenüber dem Vertragspartner und dessen Angestellten nicht im Falle einer etwaigen Unterdeckung der Pensionskasse. Haftbar gegenüber dem Vertragspartner und dessen Angestellten ist in einem solchen Fall allein die Pensionskasse. Die ServiceHunter AG deklariert am Ende einer Abrechnungsperiode gegenüber den Sozialversicherungen, Steuerämtern und Versicherungen nur diejenigen Arbeitsleistungen, die vom Vertragspartner finanziell gedeckt sind. Die ServiceHunter AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, finanziell nicht gedeckte Arbeitsleistungen des Vorjahres aus dem quitt.Konto des Vertragspartners spätestens nach dem 10. Januar des Folgejahres zu löschen und solche finanziell nicht gedeckten Arbeitsleistungen damit nicht gegenüber den Sozialversicherungen, Steuerämtern und Versicherungen abzurechnen.  Die ServiceHunter AG übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit Bussen oder Geldstrafen aufgrund Zuwiderhandlungen gegen das Ausländer- oder Asylgesetz durch den Vertragspartner oder seine Angestellten sowie aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Vertragspartner und seinen Angestellten.

10. NUTZUNG DES AUTOMATISCH ERZEUGTEN ARBEITSVERTRAGS
Vertragspartner, die einen quitt.Servicevertrag abgeschlossen haben, können in ihrem quitt.Konto automatisch Arbeitsverträge für ihre Angestellten erstellen.
Diese Arbeitsverträge beruhen auf den vom Vertragspartner eingegebenen Daten. Der Vertragspartner ist frei, die zur Verfügung gestellten Arbeitsverträge zu nutzen
oder selbst Arbeitsverträge zu verfassen. Individuelle und nachträgliche Änderungen oder Anpassungen von Arbeitsverträgen gehören nicht zum Leistungsumfang der ServiceHunter AG. Die Abrechnung und Deklaration der Arbeitsverhältnisse des Vertragspartners basiert auf den im quitt.Konto erfassten Angaben und nicht auf einem allfällig durch den Vertragspartner modifizierten oder aufgesetzten Arbeitsvertrag. Die ServiceHunter AG übernimmt weder Gewährleistung noch Haftung für allfällige Schäden, die der Vertragspartner durch die Verwendung der von der ServiceHunter AG zur Verfügung gestellten Arbeitsverträge erleidet.

11. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
Die ServiceHunter AG behandelt sämtliche Informationen des Vertragspartners und der Arbeitnehmer vertraulich, welche nicht öffentlich zugänglich oder öffentlich bekannt sind und soweit sie nicht für die Vertragserfüllung Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen. Wird die ServiceHunter AG aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorschriften zur Offenlegung von Daten oder Informationen verpflichtet, gilt die entsprechende Offenlegung nicht als Verletzung der entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen. Sämtliche Datenschutzbestimmungen sind in einer separaten Datenschutzerklärung geregelt. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung befindet sich auf ploy.ch/datenschutz

12. ÄNDERUNGENDie ServiceHunter AG behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Diese Änderungen werden auf der Webseite quitt.ch zugänglich gemacht.

13. GERICHTSSTAND/ANWENDBARES RECHT
Die Vertragsbeziehungen zwischen der ServiceHunter AG und dem Vertragspartner unterstehen Schweizer Recht. Alleiniger Gerichtsstand ist Zürich.

14. SALVATORISCHE KLAUSEL
Bei Unwirksamkeit einer der vorangehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. ServiceHunter AG, Zürich, 01.10.2019